Leistungen
 

Persönliche Vorsorge

selbstbestimmt leben - bietet Ihnen:

Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten der Persönlichen Vorsorge
Hilfestellung, Klarheit über die persönlichen Werte, Wünsche und Vorstellungen zu erlangen
Hilfestellung und Unterstützung bei der Formulierung der eigenen Verfügungen

 (Hinweis: es wird keine Rechtsberatung durchgeführt!)

Patientenverfügung 

Eine Patientenverfügung dient dazu, 
- im Voraus
im Falle der persönlichen Entscheidungs- und Einwilligungsunfähigkeit, 
die medizinische Versorgung und Behandlung 
festzulegen. 

Mit Hilfe der Patientenverfügung ist es möglich, dem behandelnden medizinischen Personal Vorgaben 
über den Umfang diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen zu machen. In der Verfügung kann festgelegt werden, welche Behandlungen bei einer Erkrankung durchgeführt werden sollen aber auch welche auf keinen Fall Anwendung finden sollen. Ebenso ist es möglich in einer Patientenverfügung persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen, welche als Ergänzung und Auslegungshilfe dienen, mit aufzunehmen. 

Mit Hilfe einer Patientenverfügung ist es möglich, trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf 
die ärztliche Behandlung zu nehmen und damit das eigene Selbstbestimmungsrecht zu wahren.

Vorsorgevollmacht 

Eine Vorsorgevollmacht hat den Zweck, 
eine oder mehrere Personen des persönlichen Vertrauens zu bevollmächtigen,
für einen selbst zu handeln, 
falls man wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit 
nicht mehr in der Lage ist, wichtige persönliche Entscheidungen 
selbständig zu treffen. 

Die Vorsorgevollmacht kann sich dabei auf verschiedene Bereiche beziehen, wie z.B. Verträge, Bankgeschäfte, den Einzug in ein Pflegeheim, ebenso auf ganz individuelle, persönliche Angelegenheiten. 
Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht, ist es möglich im Voraus festzulegen, welche Dinge im Bedarfsfall von wem geregelt werden sollen. 

Durch eine weitere separate Erklärung zur Vorsorgevollmacht, die den Bevollmächtigten bindet, wird sichergestellt, dass die Vorsorgevollmacht erst zur Anwendung kommt, wenn die eigene Willensbildungs- und Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. 
Bei Vorliegen einer ausführlichen Vorsorgevollmacht ist in der Regel die gerichtliche Bestellung eines Betreuers nicht notwendig. Es kann allerdings Situationen geben, in denen die Vorsorgevollmacht alleine nicht ausreicht. Um in diesem Punkt sicherzugehen, dass eine Person des eigenen Vertrauens als Betreuer eingesetzt wird, empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht durch eine Betreuungsverfügung zu ergänzen.

Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung 
werden eine oder mehrere Personen angegeben, 
welche die persönlichen Angelegenheiten im Bedarfsfall (man selbst kann aufgrund eines Unfalles, 
  einer psychischen Erkrankung, einer geistigen oder seelischen Behinderung seine persönlichen   
  Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr alleine besorgen)
regeln sollen. 

Die Betreuungsverfügung, welche in gesunden Tagen erstellt wird, ermöglicht es nun, dass in der oben geschilderten Situation tatsächlich eine oder auch mehrere Personen des Vertrauens in persönlichen Angelegenheiten tätig werden können. 
Würde keine Betreuungsverfügung existieren, erfolgt die gerichtliche Bestellung eines Betreuers durch 
das Betreuungsgericht. Auf die persönlichen Wünsche des Zu-Betreuenden wird zwar Rücksicht genommen, aber es kann sehr gut sein, dass eine vollkommen fremde Person nun zum Betreuer bestellt wird und Regelungen in persönlichen Angelegenheiten trifft.  

Die Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden, es kann also verfügt werden, dass die in der Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person(en) auch bei einer Betreuungsnotwendigkeit als Betreuer eingesetzt werden soll. 

Mit einer Betreuungsverfügung können persönliche Angelegenheiten in den folgenden Bereichen geregelt werden: 

Untersuchung des Gesundheitszustandes, ärztliche Heilbehandlungen und Eingriffe
- Bestimmungen des Aufenthaltes und die Organisation der Pflege
- Wohnungsangelegenheiten, z.B. Wohnungsauflösung bei Heimeinzug
- Abschluss eines Heimvertrages
- Bankgeschäfte und Vermögensverhältnisse
Unterbringung, z.B. mit gerichtlicher Genehmigung erfolgende Einweisung in   
  eine geschützte Einrichtung

Jeder Mensch kann plötzlich in eine Situation geraten, in der er nicht mehr selbständig Wünsche äußern oder Entscheidungen treffen kann. Infolge eines Unfalles, einer schweren Erkrankung oder auch durch das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter kann es passieren, dass man die eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst wie gewohnt regeln kann.


Mit Hilfe einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung ist es möglich, für diese Situation vorzusorgen. Nur mit diesen Dokumenten ist es möglich, dass

andere (z.B. Ehepartner, Kinder, naher Verwandter oder eine andere Vertrauensperson) gemäß dem eigenen Willen und im eigenen Sinne die persönlichen Angelegenheiten regeln können.